Organisierte Querdenker für langfristige
Technologiefolgenabschätzung e.V. (oqlt)

  – verstehen statt verteufeln

Der oqlt e.V. hat sich zum 24.05.2014 aufgelöst. Diese Seite wird ausschließlich zu Archivzwecken weiter betrieben.

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Das Schöne und zugleich auch Schwierige ist, dass wir ein sehr breites Themenspektrum abdecken. Aus diesem Grund haben wir uns im Rahmen eines Vereins organisiert und arbeiten gemeinsam an Projekten.

Nach langen Vorbereitungen trafen wir uns am 27. Januar 2009 um in der Gründungssitzung die Vereinssatzung zu unterzeichnen. Die Gemeinnützigkeit unserer Ziele wurde vom Finanzamt bescheinigt und das Verfahren der Eintragung in das Vereinsregister wurde am 7. Juli erfolgreich abgeschlossen.

Satzung

Präambel
In der Gemeinschaft Vorurteile abbauen, Neugier wecken, Forscherdrang ausleben, Kreativität fördern und sich Verantwortung bewusst machen, sollen die Eckpfeiler unseres Wirkens sein.

Moderne Verfahren und Technologien werden mit ihren vielzähligen Risiken und Möglichkeiten oftmals pauschal abgeurteilt oder zu euphorisch eingesetzt. Dem wollen wir mit Sachverstand aufklärend entgegenwirken. Zudem wirkt dieser Themenkomplex auf Außenstehende oftmals unheimlich, ja fast schon mysteriös. Deshalb ist unser Motto auch ganz in diesem Sinn zu interpretieren:
  verstehen statt verteufeln

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Organisierte Querdenker für langfristige Technologiefolgenabschätzung", kurz "oqlt", und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Volksbildung auf dem Gebiet der Informationstechnologien, des Informationsrechts und verwandten Themen sowie des künstlerischen Umgangs mit diesen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung:
a) der Allgemeinbildung und Aufklärung der Bevölkerung
b) der interdisziplinären Forschung und Entwicklung in den Bereichen Transfer, Anwendung und Interoperabilität moderner Technologien zu Zwecken der Aus- und Weiterbildung, deren wirtschaftliche Ausrichtung ausgeschlossen ist
c) der Diskussion über aktuelle politische und gesellschaftliche Themen
d) des künstlerischen Umgangs
in Hinblick auf moderne Technologien sowie Durchführung von Veranstaltungen mit Bezug auf die o.g. Zwecke.

§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen jedweder Rechtsform werden.
2. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich durch besondere Verdienste im Sinne des Vereins oder die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke hervorgetan haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
3. Der Vorstand entscheidet auf schriftlichen Antrag des potentiellen Mitglieds über die Aufnahme. Der Beschluss wird dem Antragsteller elektronisch oder schriftlich mitgeteilt.
4. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, die binnen eines Monats ab Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzureichen ist. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung nach demselben Verfahren wie bei Ausschluss eines Mitglieds.
5. Die Mitgliedschaft beginnt nach positivem Aufnahmebescheid mit dem Eingang des Aufnahmebeitrags und des ersten Mitgliedsbeitrags. Sie dauert mindestens sechs Monate und verlängert sich bei nicht fristgerecht eingereichter Austrittserklärung um weitere sechs Monate.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) bei juristischen Personen mit deren Auflösung;
b) bei natürlichen Personen mit deren Tod;
c) nach schriftlicher Austrittserklärung eines Mitglieds zum Ende des Mitgliedszeitraums nach § 4 Abs. 5, die mindestens 14 Tage vor Ablauf dieses Zeitraums schriftlich beim Vorstand eingegangen sein muss;
d) bei Mitgliedern, die sich nach schriftlicher Mahnung mehr als drei Monate mit Mitgliedsbeiträgen im Verzug befinden;
e) durch Ausschluss aus dem Verein.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein erhebt einen Aufnahmebeitrag und einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag, die im Voraus zu entrichten sind.
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf offene Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
3. Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.

§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich im ersten Halbjahr vom Vorstand einberufen.
3. Es können außerordentliche Mitgliederversammlungen entweder auf Beschluss des Vorstands oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.
4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern elektronisch oder schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens vier Wochen im Voraus zuzustellen.
5. Mitglieder können die Tagesordnung um weitere Punkte ergänzen, wenn sie diese Ergänzung der Mitgliederversammlung spätestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin elektronisch oder schriftlich mitteilen. Die so geänderte Tagesordnung ist den Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung elektronisch oder schriftlich mitzuteilen.
6. Eine Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist möglich, wenn die Vertretungsbefugnis schriftlich nachgewiesen wird.
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
8. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen einen Versammlungsleiter, der die Mitgliederversammlung moderiert und die Einhaltung der Formalitäten sichert.
9. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen einen Protokollführer, der den Ablauf der Mitgliederversammlung schriftlich protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
1. wählt und kontrolliert den Vorstand und den Schatzmeister;
2. prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Schatzmeisters und erteilt die Entlastung von Schatzmeister und Vorstand;
3. entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs bestimmt ist;
4. trifft Mehrheitsentscheidungen und beschließt Satzungsänderungen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder;
5. kann den Vereinszweck betreffende Satzungsänderungen mit der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder beschließen. Der Antrag muss der Mitgliederversammlung spätestens drei Wochen vor ihrer Tagung vorgelegt worden sein.
6. gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister, die ordentliche Mitglieder und natürliche Personen sind, und wird auf ein Jahr durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
2. Vertretungsberechtigt im Sinne des BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder.
3. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse auf Sitzungen, zu denen spätestens eine Woche vorher elektronisch oder schriftlich zu laden ist. Mit dem Einverständnis aller Vorstandsmitglieder kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.
4. Über eine Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, von allen teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und den Mitgliedern binnen einer Woche elektronisch oder schriftlich zur Verfügung zu stellen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6. Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann durch den Vorstand für die verbleibende Amtszeit ein Amtsnachfolger für den Rest der laufenden Wahlperiode bestellt werden.

§ 11 Zuständigkeiten des Vorstands
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die erforderlichen Beschlüsse.
2. Er ist zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu Lasten des Vereins bis zu einer Höhe von 423,50 € ermächtigt. Diese Bestimmung gilt im Innenverhältnis.
3. In dringenden, keinen Aufschub duldenden Dingen kann der Vorstand mit der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder über diese Befugnisse hinaus handeln. Er ist verpflichtet die Mitglieder hierüber unverzüglich zu informieren. Diese Bestimmung gilt im Innenverhältnis.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder sowie die Art des Zustandekommens seiner Beschlüsse regelt und die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 12 Ausschluss von Mitgliedern
1. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied auf Antrag ausschließen.
2. Gegen diesen Ausschluss kann Widerspruch eingelegt werden.
3. Ein Widerspruch führt zu einer Überprüfung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung. Die einfache Mehrheit kann den Ausschluss ablehnen.
4. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§ 13 Auflösung des Vereins
1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder auf der Mitgliederversammlung. Der Antrag auf Auflösung muss der Mitgliederversammlung bis spätestens drei Wochen vor ihrer Tagung vorgelegt worden sein.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt sein Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende, als gemeinnützig anerkannte Körperschaft, die es zum Zweck der Volksbildung im Bereich Aufklärung über Auswirkungen moderner Technologien auf den Einzelnen und die Gesellschaft zu verwenden hat.

Beitragsordnung

Zuletzt geändert am 2012-07-29
Gemäß § 6 der Satzung des oqlt e.V. haben Mitglieder die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten. Näheres bestimmt die nachstehende, von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung.

§ 1 Aufnahmebeitrag
1. Der Aufnahmebeitrag wird bei Aufnahme in den Verein fällig.
2. Der Aufnahmebeitrag beträgt 5 €.

§ 2 Mitgliedsbeitrag
1. Die Mitglieder des Vereins haben einen halbjährlichen Mitgliedsbeitrag von 6 € zu entrichten.
2. (ist entfallen)
3. Der Beitrag ist bei Fälligkeit unaufgefordert binnen zwei Wochen auf das Vereinskonto einzuzahlen oder dem Schatzmeister in bar zu übergeben.
4. Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht die Mitgliedschaft. Des Weiteren wird für jede schriftliche Mahnung eine Bearbeitungspauschale von 5 € erhoben.

Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

In Ausfüllung und Ergänzung des von der Satzung des oqlt e.V. vorgegebenen Rahmens wird folgende Geschäftsordnung erlassen:

§ 1 Finanzprüfer
1. Die Mitgliederversammlung kann, jeweils für die Dauer von zwei Geschäftsjahren, einen Finanzprüfer wählen, der nicht Mitglied des Vorstands ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Finanzprüfer prüft die Kassen- und Rechnungsführung des Vorstands nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres und berichtet darüber auf der ordentlichen Mitgliederversammlung.
3. Der Finanzprüfer kann nach eigenem Ermessen unter betriebswirtschaftlicher Beachtung der Finanzkraft des Vereins zur Rechnungsprüfung vereidigte Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater hinzuziehen, welche gegebenenfalls die Kassen- und Rechnungsprüfung zu testieren haben. Eine Verpflichtung dazu besteht nur dann, wenn die Mitgliederversammlung dies ausdrücklich für den Einzelfall beschließt.

Geschäftsordnung des Vorstands

In Ausfüllung und Ergänzung des von der Satzung des oqlt e.V. vorgegebenen Rahmens wird folgende Geschäftsordnung erlassen:

§ 1 Versammlungsordnung
1. Der Vorstand soll einmal im Quartal tagen.
2. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Protokollführer, der den Ablauf der Vorstandssitzung protokolliert.

§ 2 Zuständigkeiten des Schatzmeisters
1. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken.
2. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang dem Finanzprüfer des Vereins zur Prüfung zur Verfügung.